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   BVerwG, 05.05.1976 - IV C 83.74   

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BVerwG, 05.05.1976 - IV C 83.74 (https://dejure.org/1976,842)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.1976 - IV C 83.74 (https://dejure.org/1976,842)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 1976 - IV C 83.74 (https://dejure.org/1976,842)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausnahme vom Anbauverbot nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) - Fernstraßenrechtliches Anbauverbot als Beschränkung des Eigentums - Auswirkungen des fernstraßenrechtlichen Anbauverbots auf dem eigentumsrechtlichen Bestandsschutz unterliegende Gebäude - Zulässigkeit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fernstraßenrechtliches Anbauverbot - Beschränkung des Eigentums - Eigentumsrechtlicher Bestandsschutz - Härte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1977, 120
  • DVBl 1976, 788
  • DÖV 1976, 669
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.04.1975 - IV C 55.74

    Errichtung einer Tankstelle - Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1976 - IV C 83.74
    In solchen Fällen beantwortet sich die Frage, ob durch das Anbauverbot eine "offenbar nicht beabsichtigte Härte" verursacht wird, nach den allgemein dafür maßgebenden Grundsätzen (im Anschluß an BVerwGE 48, 123 [BVerwG 04.04.1975 - IV C 55/74]).

    Das in diesem Sinne hier maßgebende Recht ist, wie der erkennende Senat für vergleichbare Fälle mehrfach entschieden hat, das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes, das nach seinem Art. 6 Satz 2 am 7. Juli 1974 in Kraft getreten ist und in den Übergangsregelungen seines Art. 2 keine Vorschrift enthält, welche die Geltung des neuen Rechts für die bei seinem Inkrafttreten anhängigen und noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 8 FStrG ausschließt (vgl. z.B. Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 43.72 - in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 14 sowie Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 15).

    Für die von der Norm vorausgesetzten Regelfälle ist dagegen eine Befreiung ausgeschlossen; denn eine Befreiung für den Regelfall müßte sich notwendig gerade über jene Interessenabwägung hinwegsetzen, die der Vorschrift zugrunde liegt und durch sie als maßgeblich positiviert ist (vgl. für § 9 Abs. 8 FStrG Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - a.a.O.; für § 31 Abs. 2 BBauG Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - in BVerwGE 40, 268 [271/273]).

    Das repressive Verbot des Abs. 1 mit dem Ausnahmevorbehalt des Abs. 8 hat, mit anderen Worten, zum Maßstab den vom Gesetz im Interesse von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs generell vorausgesetzten Ausbauzustand der Bundesstraßen und stellt mithin nicht, wie das präventive Verbot des Abs. 2, auf die Auswirkungen des Bauvorhabens unmittelbar auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der konkreten Situation des Einzelfalles ab (Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - a.a.O.).

  • BVerwG, 04.04.1975 - IV C 43.72

    Voraussetzungen für ein Ausnahme von Anbauverbot an Bundesfernstraßen

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1976 - IV C 83.74
    Das in diesem Sinne hier maßgebende Recht ist, wie der erkennende Senat für vergleichbare Fälle mehrfach entschieden hat, das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes, das nach seinem Art. 6 Satz 2 am 7. Juli 1974 in Kraft getreten ist und in den Übergangsregelungen seines Art. 2 keine Vorschrift enthält, welche die Geltung des neuen Rechts für die bei seinem Inkrafttreten anhängigen und noch nicht unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 8 FStrG ausschließt (vgl. z.B. Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 43.72 - in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 14 sowie Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - in Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 15).

    Erweist sich, daß die Auswirkungen des Anbauverbots nach Lage der Dinge nicht einmal zu einer Härte führen, so folgt schon aus diesem Grunde, daß kein Sachverhalt gegeben ist, der wegen besonderer Umstände aus der Regel fällt, die das Gesetz mit seiner Normierung treffen will (vgl. insbesondere Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 43.72 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70

    Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1976 - IV C 83.74
    Für die von der Norm vorausgesetzten Regelfälle ist dagegen eine Befreiung ausgeschlossen; denn eine Befreiung für den Regelfall müßte sich notwendig gerade über jene Interessenabwägung hinwegsetzen, die der Vorschrift zugrunde liegt und durch sie als maßgeblich positiviert ist (vgl. für § 9 Abs. 8 FStrG Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 55.74 - a.a.O.; für § 31 Abs. 2 BBauG Urteil vom 14. Juli 1972 - BVerwG IV C 69.70 - in BVerwGE 40, 268 [271/273]).
  • BVerwG, 21.05.1969 - IV C 7.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.05.1976 - IV C 83.74
    Sie verkennt zunächst, daß der Bestandsschutz, unter dem ein in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht errichtetes Gebäude steht, keineswegs das rechtlich beachtliche Interesse des Bauherrn daran mindert, durch eine Baugenehmigung auch die formelle Legalität des Gebäudes zu erreichen (vgl. dazu beispielsweise Urteil vom 21. Mai 1969 - BVerwG IV C 7.67 - in Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 19 S. 25 ff.).
  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 40.77

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Rechtsnatur von

    Denn es ist keine "Härte", d.h. kein nachhaltig in Rechte eingreifendes Opfer (vgl. Urteil vom 5. Mai 1976 - BVerwG IV C 83.74 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 17 S. 23 [28]), wenn jemand ein für Verwaltungszwecke ausgewiesenes Grundstück erwirbt und sodann durch diese Festsetzung daran gehindert wird, auf dem Grundstück ein Hotel zu errichten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2020 - 11 A 2065/19
    vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG a. F. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 -, juris, LS 1 betreffend die nachträgliche Genehmigung einer formell illegal errichteten baulichen Anlage.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2017 - 11 A 1591/16 -, juris, Rn. 9.

    Soweit sich die Klägerin ferner auf eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 - beruft, arbeitet sie dagegen keinen bestimmten Rechtssatz heraus, zu dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Widerspruch stehen soll.

  • VG Gelsenkirchen, 10.06.2008 - 14 K 3577/06

    Anbauverbot, Bundesautobahn, Schutzstreifen, Gartenlaube, Lärmschutzeinrichtung,

    BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83/74 - NJW 1977, 120.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 - a.a.O. und die Rechtsprechung des BVerwG zusammenfassend, OVG NRW Urteile vom 2. Februar 1995 - 23 A 2811/93 - und vom 24. Februar 1997 - 23 A 2422/95 - .

    Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 - a.a.O., juris, RdNr. 32.

  • VG Karlsruhe, 12.11.2020 - 10 K 5902/18

    Klage auf Baugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Zufahrt; fehlendes

    Das Verbot wirkt sich als Härte aus, wenn es nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingreift und ihm dadurch ein erhebliches, über die jedermann treffenden, allgemeinen Auswirkungen hinausgehendes Opfer auferlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.1976 - IV C 83.74 - juris, Rn. 29 zu § 9 FStrG a.F.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2017 - 11 A 1591/16

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Errichtung eines Ersatzbaus anstelle des

    Denn das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 17 = juris, Rn. 29, insoweit ausgeführt (S. 10 des Entscheidungsabdrucks), dass es nicht darauf ankomme, ob die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Ersatzbaus tatsächlich vorlägen, denn die nach § 9 Abs. 8 FStrG zur Entscheidung über einer Ausnahme vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot berufene Straßenbaubehörde sei nicht befugt, einschlussweise über bebauungsrechtliche Vorfragen zu entscheiden.

    Er wiederholt lediglich die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. April 1975 - IV C 55.74 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 15 = juris, Rn. 24, vom 5. Mai 1976 - IV C 83.74 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 17 = juris, Rn. 29, vom 23. Mai 1986 - 4 C 59.84 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 24 = juris, Rn. 19, und vom 8. August 1986 - 4 C 3.85 -, Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 25 = juris, Rn. 12 ff., und auch vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Grundsätze zu den Voraussetzungen einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 8 FStrG.

  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 1.80

    Fernstraßen - Anlagenverbot - Errichten - Änderung

    Mit der Bedeutung und dem Inhalt dieser Vorschrift hat der Senat sich bereits mehrfach befaßt (vgl. insbesondere Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG 4 C 55.74 - BVerwGE 48, 123 [BVerwG 04.04.1975 - IV C 55/74]; Urteil vom 5. Mai 1976 - BVerwG 4 C 83.74 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 17; vgl. dazu auch Marschall-Schroeter-Kastner, a.a.O. Rdnr. 10).

    Darin liegt ein nachhaltiges, individuelles und deshalb als Härte zu qualifizierendes Betroffensein schon deshalb, weil insoweit erheblich in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum eingegriffen wird (vgl. insbesondere Urteil vom 5. Mai 1976, a.a.O. S. 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.10.2001 - 20 A 1945/99

    Zuständigkeit der Bezirksregierung für die Durchführung des

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 -, NVwZ 1993, 583; Urteil vom 5. Mai 1976 - 4 C 83.74 -, DVBl. 1976, 788.
  • BVerwG, 08.08.1986 - 4 C 3.85

    Errichtungsverbot - Fernstraßenrecht - Bauliche Anlagen - Bürogebäude -

    Ob hier bereits das Bauplanungsrecht (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG) die Annahme einer Härte ausschließt, kann offenbleiben (vgl. dazu Urteil vom 5. Mai 1976 - BVerwG 4 C 83.74 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 17); denn auch wenn zugunsten des Klägers von einer Härte ausgegangen wird, fehlt es jedenfalls daran, daß diese "offenbar nicht beabsichtigt" ist.
  • VG Münster, 05.12.2008 - 8 K 228/07

    Voraussetzungen für die Zulassung der Errichtung einer

    BVerwG, Urt. v. 05. Mai 1976 - IV C 83/74 - NJW 1977, 120.

    vgl. BVerwG, Urt. v. 05. Mai 1976 - IV C 83.74 -, NJW 1977, 120 und die Rechtsprechung des BVerwG zusammenfassend, OVG NRW, Urt. v. 02. Februar 1995 - 23 A 2811/93 - OVG NRW, Urt. v. 24. Februar 1997 - 23 A 2422/95 - .

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.05.2012 - 1 L 94/08

    Naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung

    Die Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte kann grundsätzlich nur für solche Fälle herangezogen werden, in denen die Anwendung der Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck, d.h. der mit der Norm für den Regelfall verfolgten materiellen Zielrichtung, nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist.Für die von der Norm vorausgesetzten Regelfälle ist dagegen eine Befreiung ausgeschlossen; denn eine Befreiung für den Regelfall müsste sich notwendig gerade über jene Interessenabwägung hinwegsetzen, die der Vorschrift zugrunde liegt und durch sie als maßgeblich positiviert ist (BVerwG, Urt. v. 05.05.1976 - IV C 83.74 -, juris, Rn. 25).
  • OVG Niedersachsen, 04.05.2000 - 1 L 2995/98

    Baufläche; Bauleitplanung; Bauverbotszone; Befreiung; Darstellung; Deich;

  • VG Münster, 23.02.2012 - 8 K 1863/10

    Keine Werbeanlage in Anbauverbotszone

  • BVerwG, 13.05.1991 - 4 B 62.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2023 - 3 L 199/11

    Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Modernisierung und

  • BVerwG, 25.01.1984 - 4 B 10.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - § 31 Abs. 2 Bundesbaugesetz

  • BVerwG, 01.11.1977 - 4 CB 78.77

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erteilung einer

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